Verein FUNGGAZUNFT STOBARA CHANZLA

mit Sitz in Frümsen

1. Name und Sitz
Der Verein „FUNNGAZUNFT STOBARA CHANZLA“, abgekürzt „FZSC“, bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Frümsen, St. Gallen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Durchführung kultureller Anlässe in der Region des St. Galler Rheintal.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ausserdem steht es jeder natürlichen und juristischen Person frei, freiwillige Zuwendungen aller Art zu machen.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am obengenannten Zweck hat. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, welche diesen Verein unterstützen möchte. Zu einem Ehrenmitglied mit Stimmberechtigung kann eine natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
b. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung,
c. global bei nichtbezahlen des Mitlgiederbeitrages.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist anlässlich der ordentlichen Generlaversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren,
b. Festsetzung und Änderung der Statuten,
c. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes,
d. Beschluss über die Décharge des Vorstandes,
e. Beschluss über das Jahresbudget,
f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
g. Behandlung der Ausschlussrekurse.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmberechtigten Mitgleider. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit der einfachen Mehr beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 05.06.2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Für eine verbindliche Ausgabe der Statuten wende dich bitte an den Präsidenten .

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